„allgemeine geschäftsbedinungen der ingenieurbüros “
fachverband der ingenieurbüros
TAGUNG "innovative und effiziente beleuchtung"
05.05 2010
light & building 2010
15.04 2010

ingenieurbüro für elektrotechnik

berechtigungsumfang:

auszug aus § 134
(1) Gewerbeordnung
Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Tätigkeitsfeldern, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

§ 33
(1) Gewerbeordnung
Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Tätigkeitfeldes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros (§ 94 Z. 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

(2)... Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Tätigkeitsfeld beschränkt.

link: www.ingenieurbueros.at